Roundup Alphée 1l
Produkteigenschaften:
- Gebrauchsfertiges Mittel mit wurzeltiefer Wirkung gegen alle Gräser und Unkräuter
- Sprühflasche mit innovativem Sprühkopf (sprühen & schäumen)
- Neubepflanzung bereits nach 2 Tagen möglich
- Zur Kulturvornereitung für Zierpflanzen und Zierrasen
- Nicht bienengefährlich
Inhaltsstoffe:
- 7,2 g/l Glyphosat (als Isopropylamin-Salz 9,7 g/l)
- Zul.-Nr.: 043959-00
- Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
Sicherheitshinweis/-hinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.
Zusätzliche Gefahrenhinweise
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Weitere Produktinformationen:
Anwendung:
- Wege und Plätze mit Baumbewuchs, ab Pflanzjahr (Nichtkulturland, genehmigungspflichtig) Düse auf gewünschte Sprühbreite stellen
- Unkräuter aus 30 bis 50 cm Abstand besprühen
- Einzelpflanzenbehandlung
- Freiland
- Unter Ziergehölzen, ab Pflanzjahr Düse auf gewünschte Sprühbreite stellen
- Unkräuter aus 30 bis 50 cm Abstand besprühen
- Kulturvorbereitung im Zierpflanzenbau (vor dem Umbruch), das heißt Unkrautbeseitigung vor Anbau von Zierpflanzen Düse auf gewünschte Sprühbreite stellen
- Unkräuter aus 30 bis 50 cm Abstand besprühen. Circa 7 Tage vor dem Umbruch einsetzen
- Saat oder Pflanzung der Zierpflanzen bereits 7 Tage nach Anwendung möglich
- Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) weder zur Kleintierfütterung noch zur Kleintierhaltung verwenden
- Verunkrautete Zierrasenflächen (vor dem Umbruch), die neu eingesät werden sollen (Altrasen wird mitbekämpft!) Düse auf breiten Sprühstrahl stellen
- Rasen und Unkräuter aus 30 bis 50 cm Abstand besprühen
- Rasen-Neueinsaat bereits 7 Tage nach Anwendung möglich
Hinweise nach CLP-Verordung:
- Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
- Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
- Hinweis auf das Anwendungsverbot auf Nichtkulturland und an Gewässern gemäß §12 PflSchG:"Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Etwaige Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde für Anwendung auf Nichtkulturland sind dem Abgeber glyphosathaltiger Produkte vor der Abgabe vorzuweisen.
- Für Folgen nicht bestimmungsgerechter und sachgemäßer Anwendung kann keine Haftung übernommen werden.
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