Neudorff Spruzit SchädlingsSpray 200ml
Produkteigenschaften:
- anwendungsfertiges Sprühmittel zur Bekämpfung von Blattläusen, Spinnmilben, Weißen Fliegen, Thripsen, Schild-, Woll- und Schmierläusen und Zikaden
- einsetzbar an Rosen und anderen Zierpflanzen, Obst und Gemüse
- Nebenwirkung gegen beißende Insekten wie Raupen, Käfer und Blattwespenlarven
- bekämpft sowohl die ausgewachsenen Insekten als auch deren Larven und Eier
- geeignet für den ökologischen Landbau
- kurze Wartezeiten bis zur Ernte
Inhaltsstoffe:
- 0,05 g/l Pyrethrine
- 8,25 g/l Rapsöl
- Zul.-Nr.: 024785-66
Signalwort Achtung
Gefahrenhinweise
H229 Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
Weitere Produktinformationen:
Anwendungsgebiete:
- Gegen saugende Insekten an Zierpflanzen im Freiland, im Gewächshaus, in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen. Gegen Mottenschildläuse (Weiße Fliegen), Woll- und Schmierläuse, Schildläuse sowie Spinnmilben ("Rote Spinne") an Zierpflanzen im Gewächshaus, in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen. Gegen Blattläuse an Kohlrabi und Kernobst im Freiland (Einzelpflanzenbehandlung). Spruzit SchädlingsSpray wirkt nach eigenen Erfahrungen auch gegen Raupen, Käfer- und Blattwespenlarven in den zugelassenen Anwendungsgebieten.
Anwendungszeitraum:
- Ganzjährig
Hinweise nach CLP-Verordnung:
- Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
- Dieses Produkt besitzt eine Haus- und Kleingarten Zulassung.
- Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
- Hinweis auf das Anwendungsverbot auf Nichtkulturland und an Gewässern gemäß §12 PflSchG:Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Etwaige Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde für Anwendung auf Nichtkulturland sind dem Abgeber glyphosathaltiger Produkte vor der Abgabe vorzuweisen.
- Für Folgen nicht bestimmungsgerechter und sachgemäßer Anwendung kann keine Haftung übernommen werden.
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